Für die Krankenversicherungsbeiträge der Pflichtversicherten ändert sich ab 01. Januar 2026 der Freibetrag von 187,25 € auf 197,75 €. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Für Pensionäre, die von der Krankenkasse als Mehrfachbezieher von Versorgungsbezügen gemeldet wurden, kann der Freibetrag von unserer Pensionskasse erst berücksichtigt werden, wenn die Krankenkasse entschieden hat, dass der Freibetrag bei der Pension der Pensionskasse anfällt. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherungsbeiträge.
Das neue Rentenpaket beinhaltet folgende Kernpunkte:
1. Sicherung des Rentenniveaus
- Die sogenannte Haltelinie wird bis 2031 verlängert
- Das Rentenniveau bleibt bei mindestens 48 %
Das Rentenniveau gibt an, wieviel Rente jemand bekommt, der 45 Jahre lang immer zum durchschnittlichen Arbeitslohn gearbeitet hat – im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn der Gesamtbevölkerung in Deutschland.
2. Mütterrente III
- Für vor 1992 geborene Kinder werden künftig 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet (bisher 2,5 Jahre)
- Gilt ab 01.01.2027
- Da die technische Umsetzung erst ab 1. Januar 2028 möglich ist, erfolgt 2028 die rückwirkende Zahlung für 2027
3. Finanzierung & Rentenbeitrag
- Keine Auswirkungen auf den Rentenbeitragssatz durch diese Maßnahmen
- Vollständige Finanzierung aus Steuermitteln
- Prognose für den Beitragssatz:
- 2026: stabil bei 18,6 %
- 2030: über 20 %
- 2035: gut 21 %
- Der Anstieg ab 2027 ist demografisch bedingt, nicht durch das Rentenpaket verursacht
4. Aufhebung des Anschlussverbots
- Ältere Menschen dürfen nach Renteneintritt wieder sachgrundlos befristet beim früheren Arbeitgeber arbeiten
Wer gut vorsorgen will, muss sich über seine Ansprüche auch umfassend informieren können. Das war bislang schwierig. Ob gesetzlich, betrieblich oder privat – Informationen über den Stand der eigenen Altersvorsorge-Ansprüche kamen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, waren unterschiedlich aufbereitet und insgesamt schwer vergleichbar und verständlich.
Die Digitale Rentenübersicht ist nun online und alle Interessierten können sich über www. rentenuebersicht.de einen Gesamtüberblick über ihre gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersversorgungsansprüche abrufen.
Dies soll dabei helfen, den Stand der individuellen Altersvorsorge-Situation besser zu kennen, um beizeiten eventuell vorhandene Versorgungslücken schließen zu können. Die Nutzung des Online-Portals ist kostenlos. Neben einem Smartphone oder Tablet wird ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und eine aktuelle Version der AusweisApp2 benötigt. Zur Identifikation sollten Sie außerdem Ihre Steuer-Identifikationsnummer bereithalten.
Die jährliche schriftliche Renteninformation erhalten die Anwärter der Barmer Pensionskasse auch zukünftig weiterhin in Papierform (jeweils im ersten Quartal eines Jahres mit Stand zum 31.12. des Vorjahres).
Im September 2024 wurde in vielen Fällen aufgrund der Übernahme der Ruhegeldverwaltung durch die Aon Solutions Germany GmbH der KV-Freibetrag fälschlicher Weise doppelt berücksichtigt, nämlich bei der Pension und dem Ruhegeld. Dieser Fehler ist mit der Zahlung im Oktober 2024 korrigiert worden. Es kann zukünftig sein, dass der KV-Freibetrag nicht mehr für die Pension gemeldet wird, sondern bei einer anderen Versorgung (z.B. dem Ruhegeld), sodass die Nettopension auch zukünftig niedriger ausfällt als zuvor. Insgesamt dürfte es hierdurch zu keiner finanziellen Einbuße kommen.
Bei Fragen zu Ihrer Leistungsabrechnung wenden Sie sich bitte an das Team der Aon Solutions Germany GmbH (0208/7006-6650).
Die BARMER hat die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) seit dem 01.09.2024 auf den Dienstleister Aon Solutions Germany GmbH übertragen.
Sollten Sie bei der Barmer Pensionskasse Ansprüche erworben haben (Eintritt bei der BARMER vor dem 01.01.1988), ändert sich an dem Anspruch gegenüber der Barmer Pensionskasse nichts. Die Durchführung dieser Pensionskassenzusage erfolgt weiterhin durch die Pensionskasse direkt.
Lediglich die Abrechnung der Pensionen werden zukünftig durch die Aon Solutions Germany GmbH durchgeführt.
In Abweichung zu dem bisherigen Vorgehen werden Ruhegeld und Pension dabei künftig voneinander getrennt berücksichtigt. Dies bedeutet für Sie, dass Sie nun zwei Überweisungen sowie ggf. zwei Leistungsabrechnungen erhalten werden.
Bei Fragen zu Ihrer Pension wenden Sie sich bitte weiterhin an das Team der Barmer Pensionskasse unter den bekannten Kontaktdaten.
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV) auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Der PSV ist der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er springt ein, wenn Unternehmen ihre Leistungsversprechen nicht mehr erfüllen können. Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in der Vergangenheit über den mittelbaren Durchführungsweg Pensionskasse durchgeführt haben, waren nicht Pflichtmitglied des PSV und somit waren die Ansprüche auch nicht zusätzlich gesichert.
Grund waren die besonders strengen Anlagevorschriften, die für Pensionskassen gelten. Aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase sind aber auch die Pensionskassen zunehmend unter Druck geraten. Sofern Leistungskürzungen erforderlich sind, steht der Arbeitgeber für die volle Zahlung im Rahmen seiner Ausfallhaftung ein. Im Falle seiner Insolvenz würden die Ansprüche untergehen. Dies darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019 nicht in einer Weise geschehen, dass der Betriebsrentner durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle gerät, die von Eurostat für den jeweiligen Mitgliedstaat veröffentlicht wird. Bereits bis zu diesem Urteil war gefestigte EuGH-Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten mindestens 50% der zugesagten Leistung gegen Insolvenz zu sichern haben, ansonsten ist der Staat direkt in der Haftung.
Durch das neue Gesetz geht der Gesetzgeber zum Schutz der Betriebsrentner sogar über die vom EuGH geforderte Mindestsicherung hinaus und sorgt zukünftig für eine volle Absicherung. Für die Arbeitgeber und Pensionskassen bedeutet die PSV-Pflicht eine weitere finanzielle Belastung und administrativen Mehraufwand.
