Insolvenzsicherung jetzt auch für Pensionskassenzusagen

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV) auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Der PSV ist der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er springt ein, wenn Unternehmen ihre Leistungsversprechen nicht mehr erfüllen können. Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in der Vergangenheit über den mittelbaren Durchführungsweg Pensionskasse durchgeführt haben, waren nicht Pflichtmitglied des PSV und somit waren die Ansprüche auch nicht zusätzlich gesichert.

Grund waren die besonders strengen Anlagevorschriften, die für Pensionskassen gelten. Aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase sind aber auch die Pensionskassen zunehmend unter Druck geraten. Sofern Leistungskürzungen erforderlich sind, steht der Arbeitgeber für die volle Zahlung im Rahmen seiner Ausfallhaftung ein. Im Falle seiner Insolvenz würden die Ansprüche untergehen. Dies darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019 nicht in einer Weise geschehen, dass der Betriebsrentner durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle gerät, die von Eurostat für den jeweiligen Mitgliedstaat veröffentlicht wird. Bereits bis zu diesem Urteil war gefestigte EuGH-Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten mindestens 50% der zugesagten Leistung gegen Insolvenz zu sichern haben, ansonsten ist der Staat direkt in der Haftung.

Durch das neue Gesetz geht der Gesetzgeber zum Schutz der Betriebsrentner sogar über die vom EuGH geforderte Mindestsicherung hinaus und sorgt zukünftig für eine volle Absicherung. Für die Arbeitgeber und Pensionskassen bedeutet die PSV-Pflicht eine weitere finanzielle Belastung und administrativen Mehraufwand.